Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende müssen grundsätzlich das Ruhen der Gewerbeausübung (ein längeres Nichtausüben) binnen 3 Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
Bei den Gewerben
- Baumeister bzw. Baugewerbetreibender,
- Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger),
- Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
muss das Ruhen der Gewerbeausübung der Gewerbebehörde angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Das Ruhen der Gewerbeausübung muss der Gewerbebehörde im Vorhinein angezeigt werden. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
- Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
- Eintragung des Ruhens im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister
- Zusendung einer Verständigung über das Ruhen der Gewerbeausübung
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Erledigungsdauer
Zirka ein bis 3 Tage
Formular
Online-Formular: Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Eine Gewerbeausübung während des im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig.
Während der Zeit des im GISA bzw. Versicherungsvermittlerregister berücksichtigten Ruhens entfällt das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtabsicherung sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Gewerbeausübung verbundener gewerberechtlicher Voraussetzungen.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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