Wiederaufnahme der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende müssen grundsätzlich die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
Bei den Gewerben
- Baumeister bzw. Baugewerbetreibender,
- Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
- Immobilientreuhänder*in (Immobilienmakler*in, Immobilienverwalter*in, Bauträger),
- Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent*in, Versicherungsmakler*in und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
muss die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Gewerbebehörde angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Das Gewerbe muss derzeit ruhend gemeldet sein.
Fristen und Termine
Die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung muss der Gewerbebehörde im Vorhinein angezeigt werden. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
- Meldung der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
- Prüfung der Erbringung aller Eintragungserfordernisse durch die Behörde
- Eintragung des Ruhens im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister
- Zusendung einer Verständigung über die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Bei den Gewerben Baumeister bzw. Baugewerbetreibender und Immobilientreuhänder*in
- Wirksamer Bestand einer Haftpflichtversicherung
- Krankenkassenanmeldung etwaiger gewerberechtlicher Geschäftsführer*innen
Bei den Gewerben Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen und Versicherungsvermittlung
- Wirksamer Bestand einer Haftungsabsicherung
- Erfüllung der übrigen Eintragungserfordernisse (allenfalls Nachweis getrennter Kundenkonten, Nachweis der Agenturverhältnisse usw.)
Der Nachweis der Befähigung der Gewerbetreibenden bzw. bereits vor dem Ruhen beschäftigter Mitarbeiter*innen ist nicht erforderlich.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Erledigungsdauer
Cirka eine Woche
Formular
Online-Formular: Wiederaufnahme der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
18. August 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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