Einschränkung der Gewerbeberechtigung - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges muss bei der Gewerbebehörde angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Aufrechte Gewerbeberechtigung bzw. Konzession
- Die Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges muss bei der Behörde angezeigt werden. Erst dann erfolgt die Eintragung der Einschränkung im Gewerberegister.
Fristen und Termine
Die Gewerbeberechtigung bzw. der Konzessionsumfang kann grundsätzlich jederzeit eingeschränkt werden.
Die Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einschränkung bei der Behörde einlangt, wenn die GewerbeinhaberInnen die Einschränkung nicht für einen späteren Tag anzeigen.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen bei der Gewerbebehörde abgegeben werden:
- Bei Konzessionen nach dem Güterbeförderungsgesetz: überzählige beglaubigte Gewerberegisterauszüge und bzw. oder beglaubigte Abschriften der EU-Lizenz
- Bei Konzessionen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz: überzählige beglaubigte Abschriften der EU-Lizenz
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Einschränkung der Gewerbeberechtigung - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name der GewerbeinhaberInnen
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Gewerberegisterzahl
- Datum der Einschränkung, wenn späterer Zeitpunkt
Die Anzeige der Einschränkung der Gewerbeberechtigung bzw. des Konzessionsumfanges kann nach ihrem Einlangen bei der Behörde nicht widerrufen werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 86, § 345
- Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995): § 3 Abs. 2a
- Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996): § 4 Abs. 3
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular